DER INITIATIVKREIS
1.Offener Brief an das Verfassungsvolk und den Rat der
Verfassunggebenden Versammlung
Deutschland, den 31.08.2022
Wertes Verfassungsvolk,
Wir Menschen des INITIATIVKREIS zur Wiederherstellung der
Handlungsfähigkeit der Verfassunggebenden Versammlung, „DER
INITIATIVKREIS“, wenden uns mit großer Besorgnis mit diesem Offenen
Brief an Sie und laden Sie zur Mitarbeit ein.
DER INITIATIVKREIS ist eine Interessengemeinschaft kritischer
Zeitgenossen und ehemaliger Mitarbeiter des Arbeitsbereichs der
Verfassunggebenden Versammlung.
DER INITIATIVKREIS möchte Sie aus aktuellem Anlass über den Stand
der seit dem 11. Oktober 2015 rechtswirksam gestellten
Nationalversammlung informieren.
Insbesondere beunruhigt uns die derzeitige Inaktivität der
übriggebliebenen Ratsmitglieder.
Es scheint, dass die verbliebenen (ca. 7 von 28) Ratsmitglieder das
völkerrechtliche Rechtsmittel einer Verfassunggebenden Versammlung
weiterhin unter minimalem Aufwand besetzt halten. Diesen Zustand will DER INITIATIVKREIS wegen der großen Verantwortung einer Verfassunggebenden Versammlung zur Herstellung der vollen Souveränität Deutschlands als Ganzes nicht zulassen und fordert den Restrat auf, seine ursprüngliche Aufgaben wieder aufzunehmen und die Wahl einer neuen Delegiertenversammlung vorzubereiten, aus der ein neuer handlungsfähiger Versammlungsrat in angemessener Größe gewählt werden kann und die weiteren Aufgaben gezielt angehen kann.
Anderenfalls ist der Rat aufgefordert, geschlossen zurückzutreten, um den
Weg für eine neue administrative Aufstellung der Verfassunggebenden
Versammlung frei zu machen.
Der INITIATIVKREIS hat die aktuelle Problematik und die Lösungsansätze
unter folgenden Punkten zusammengefasst:
Der aktuelle Zustand der Verfassunggebenden Versammlung
offenbart sich wie folgt:
• Der Versammlungsrat der Verfassunggebenden Versammlung ist
auf Grund von ausgeschiedenen Mitgliedern personell unterbesetzt,
so dass er seine Funktion administrativer, beratender und
repräsentativer Art nicht bewältigen kann.
• Eine Delegiertenversammlung, die die Stimme des Volkes abbildet
und diese in die Verfassungsschrift einarbeiten muss, ist nicht aktiv
und auch nicht konstituiert.
• Der virtuelle Volksversammlungssaal ist ersatzlos geschlossen
worden.
• Der Wille des Volkes konnte seit der Schließung des
Volksversammlungssaales nicht mehr erfragt, geschweige denn in
einen Verfassungsentwurf eingearbeitet werden.
Hinweis:
Das Rechtsmittel einer Verfassunggebenden Versammlung darf nicht zur Rettung und Bevorzugung einer Minderheit missbraucht werden. Ein Verfassungsentwurf muss sich an den konsensfähigen Maximen und Grundregeln des Zusammenlebens orientieren, um Akzeptanz und das nötige Quorum bei einer Ratifizierung durch das Verfassungsvolk erzielen zu können.
Eine Verfassung entspricht nicht der Maxime, die Belange einer Minderheit
über die Belange anderer Minderheiten zu stellen, sondern dient dazu,
den Schutz aller erdenklichen Minderheiten zu gewährleisten.
Aufforderung zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der
Verfassunggebenden Versammlung fordert DER INITIATIVKREIS den
verbliebenen Versammlungsrat der Verfassunggebenden
Versammlung und insbesondere den 1. Vorsitzenden auf, folgenden
Forderungen nachzukommen:
• Die Verfassunggebende Versammlung muss durch ein
entsprechendes Dekret auf den Stand der Kernverfassung und
Gründung des Bundesstaat Deutschland (BSD) vom 04. April 2016
zurückgeführt werden.
• Das fortwährende Feststellungsverfahren wahlberechtigter
Deutscher gemäß Abstammungsnachweis muss wieder
aufgenommen werden.
• Alle bisher durch die Verfassunggebende Versammlung erfassten
Rechteträger an deutschem Boden müssen angeschrieben und
aufgefordert werden, sich als Kandidaten für die Wahl in eine
Delegiertenversammlung zur Verfügung zu stellen.
• Außerdem ist jedem Menschen, der seine Niederkunft auf
deutschem Boden nachweisen kann, ein aktives und passives
Wahlrecht einzuräumen. Eine doppelte Staatsangehörigkeit ist nicht
zulässig.
• Alle Kandidaten werden aufgefordert, sich, ihre Fähigkeiten und
Motivation in einer kurzen Videobotschaft vorzustellen.
• Gesichtslose können keine Funktion in der Verfassunggebenden
Versammlung innehaben. Eine Verfassunggebende Versammlung
ist eine öffentliche Angelegenheit.
• Die gewählten Kandidaten konstituieren sich unmittelbar nach ihrer
Wahl in die Delegiertenversammlung, die turnusmäßig alle drei
Monate durch die wachsende Menge von festgestellten
Wahlberechtigten bestätigt werden muss und gegebenenfalls
Ergänzungswahlen für ausgeschiedene Delegierte einleitet.
• Die Delegiertenversammlung besteht aus mindestens 120
Mitgliedern. Je 10.000 neu erfassten Wahlberechtigten ist ein
Delegierter hinzuzuwählen.
• Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte den
Versammlungsrat, der die Delegiertenversammlung berät und nach
außen vertritt.
• Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte ein 7-köpfiges
Mediatorenteam zur Schlichtung interner Differenzen.
• Der Versammlungsrat wählt aus seiner Mitte den 1. und 2.
Vorsitzenden, einen Finanzbuchhalter und dessen Stellvertreter,
einen Pressesprecher und dessen Stellvertreter und zwei weitere
Schriftführer.
• Alle vorhandenen Protokolle und Urkunden bis zur
Rechtswirksamstellung der Kernverfassung und des BSD sind in
einem Onlinearchiv öffentlich zugänglich zu machen.
• Die Delegierten erfüllen ihre Aufgabe ehrenamtlich. Auslagen, die
ausschließlich durch ihre öffentlichen Aufgaben entstehen, können
auf Antrag, wenn möglich, ersetzt werden.
• Der virtuelle Volksversammlungssaal im Mumble, oder eine
vergleichbare Konferenzsoftware, ist sofort wieder bereitzustellen.
• Alle zukünftigen Sitzungsprotokolle (Ergebnisprotokolle) der
Gremien und Arbeitsgruppen sind innerhalb von einer Woche in
einem öffentlich zugänglichen Archiv bekannt zu machen.
Dieser Offene Brief wird dem Rat zugesandt und zeitgleich in allen
Messengern und deren Chats veröffentlicht.
Um öffentliche Stellungnahme des Rates der Verfassunggebenden
Versammlung bis spätestens 13. September 2022
wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
DER INITIATIVKREIS zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der
Verfassunggebenden Versammlung für den Bundesstaat Deutschland
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