Kurzintervention

DER INITIATIVKREIS

Kurz-Intervention Nr.1

Deutschland, den 27.09.2022

Wertes Volk,

offenbar fühlt sich der verbliebene Rat (Restrat) der Verfassunggebenden Versammlung genötigt, auf unsere Offenen Briefe mit spontanen und gehäuften Veröffentlichungen zu reagieren. Dass DER INITIATIVKREIS in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erwähnt wird, ist mehr als befremdlich.

In der letzten Veröffentlichung auf den Seiten https://t.me/VV_Aktuell und https://www.verfassunggebende-versammlung.com/aktuelles.html wird von 514 Delegierten einer neu aufgestellten Vollversammlung (Delegiertenversammlung) gesprochen.

DER INITIATIVKREIS ist über diese Aussage verwundert, war doch die Vollversammlung und dessen Arbeitsplattform seit Mitte 2021 entlassen und stillgelegt worden. Zu dem Zeitpunkt der Stilllegung hatten noch ca.150 berufene Delegierte Zugang zum internen Arbeitsbereich, dem sogenannten „(VOR)­PARLAMENT“ für den Bundesstaat Deutschland (BSD).

Vielen Mitarbeitern wurde nach Gutdünken willkürlich der weitere Zugang verwehrt, bevor der Arbeitsbereich für den Aufbau der Weltanschauungsgemeinschaft „Wissen und Weisheit“ umbenannt und ausschließlich für diese Glaubens- und Religionsgemeinschaft genutzt wurde. Erst vor wenigen Wochen wurde die Verfassunggebende Versammlung vom 1. Vorsitzenden für tot erklärt.

Wie aus dem Nichts plötzlich eine Vollversammlung von 514 Delegierten gezaubert wurde erschließt sich nicht. Es gab weder eine  öffentliche Ankündigung, dass neue Delegierte gesucht werden, noch dass die entlassenen Mitarbeiter ihre Arbeit wieder aufnehmen sollten. Kann es sein, dass die Zahl aus Papiertigern besteht, hinter denen keine legitimierten Delegierte stehen?

DER INITIATIVKREIS als wahlberechtigter Teil des Volkes hat ein Anrecht auf Transparenz und will wissen welches Verfahren angewendet wurde, um neue Delegierte zu ernennen. Nur das Volk kann Delegierten für eine Vollversammlung (Delegiertenversammlung) ein entsprechendes Mandat übertragen, damit diese im Sinne des Volkes handeln. Eine willkürliche Berufung der Delegierten einer Verfassunggebenden Versammlung durch einen Restrat von 7 von ehemals 28 Räten der Verfassunggebenden Versammlung, der sich selbst zum Nationalrat Deutschlands ermächtigt hat, ist bestenfalls als Putsch gegen das Volk zu werten.

Wahlberechtigte für eine Delegiertenversammlung können in jetzigem rechtlichen Stand nur Menschen sein, die, als Abkömmlinge eines Vorfahren aus einem der 25+1 Bundesstaaten, ihre Rechte an einer Verfassunggebenden Versammlung für das Völkerrechtssubjekt „Bund Deutscher Völker“ nachweisen können. Haben die erwähnten 514 Delegierten ein Recht an deutschem Boden nachgewiesen?

Das Volk muss prüfen können, welche Rechte und Fähigkeiten Delegierte nachweisen können. Das Volk muss Delegierten bei fehlender Eignung das Mandat entziehen können. Deshalb haben sich diese Delegierten dem Volk vorzustellen. Sie müssen gewählt oder zumindest durch eine Wahl bestätigt werden.

DER INITIATIVKREIS fordert deshalb die Veröffentlichung einer Namensliste der 514 Delegierten, damit das Volk diese direkt ansprechen kann. Des Weiteren ist jedem Delegierten eine persönliche E-Mail zuzuordnen, damit die Mandatsträger für die Anliegen des Volkes erreichbar sind. Anonyme, die sich hinter Pseudonymen verstecken, können keine Repräsentanten des Volkes sein. Sie können den Willen des Volkes nicht abbilden.

Existiert ein Wählerverzeichnis, das die Wahlberechtigten für passives und aktives Wahlrecht dokumentiert? Sind schon alle Wahlberechtigten in diesem erfasst? Wahlberechtigte können in jetzigem rechtlichen Stand nur Menschen sein, die, als Abkömmlinge eines Vorfahren aus einem der 25+1 Bundesstaaten ihre Rechte an einer Verfassunggebenden Versammlung für das Völker­rechtssubjekt „Bund Deutscher Völker“ nachweisen können.

Ein Delegierter, der diesen Nachweis nicht erbringen kann, ist demnach nicht legitimiert für das Deutsche Volk über einen Verfassungsentwurf abzustimmen.

Der Umstand, dass auch den volljährigen Menschen, die in den Gebieten der 25+1 Bundesstaaten geboren und niedergekommen sind und keine Rechte an anderen Staatsgebieten haben, ebenfalls Rechte bei der Verfassungsgebung eingeräumt werden müssen, bleibt ungelöst und muss durch ein geeignetes Verfahren behoben werden, welches die Zugehörigkeit zu zwei verschiedenen Völkern ausschließt.

Eine förmliche Registrierung für die Anwartschaft auf eine zukünftige Staatsangehörigkeit des Bundesstaats Deutschland (BSD) mit Personalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland berechtigt nicht zur Teilnahme an der Verfassunggebenden Versammlung für den „Bund Deutscher Völker“. Die Verfassunggebende Versammlung, die ihre Rechte aus den 25+1 Bundesstaaten zieht, ist nicht beendet. Sie hat noch kein Wahlgesetz geschaffen und keine allgemeinen Wahlen eingeleitet.

Bitte beachten Sie auch folgenden Hinweis in der Anlage.

Mit freundlichen Grüßen

DER INITIATIVKREIS

Anlage: Hinweis

Hinweis:

Der Bund Deutscher Völker, der Bundesstaat Deutschland, Deutschland 276, die Bundesrepublik Deutschland und Deutschland/Germany sind jeweils unterschiedliche Völkerrechtssubjekte mit unterschiedlichen Gebietsansprüchen. Nur die Abkömmlinge des „Bund Deutscher Völker“ können Bodenrechte für eine Verfassunggebende Versammlung und somit ein Gebiet für eine Verfassunggebende Versammlung  ableiten und beanspruchen.

Der Bundesstaat Deutschland besitzt noch keine staatlichen Organe und existiert nur in der Fiktion. Er könnte erst nach einer durch die Verfassunggebende Versammlung eingeleiteten Wahl mit einem dafür geschaffenem Wahlgesetz gesetzgebende Gewalt auf einem definierten Gebiet ausüben.

Eine Verfassunggebende Versammlung hat keine gesetzgebende Gewalt auf die Gesetze, die die Legislative der gewählten Volksvertretung des entstandenen neuen Staates parlamentarisch zu beschließen hat. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf die Ausarbeitung einer durch das Volk zu ratifizierenden Verfassung, der Gesetzesgrundlage für die Funktionsfähigkeit der staatlichen Organe des neuen Staates und der Schaffung eines Wahlgesetzes für die zu wählende Volksvertretung.

Leitsatz 21b wurde offenbar immer beflissentlich übersehen (im Folgenden fett markiert)

Leitsatz 21: Eine verfassunggebende Versammlung hat einen höheren Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie ist im Besitz des “pouvoir constituant“. Mit dieser besonderen Stellung ist es unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden.

  1. Sie ist nur gebunden an die jedem geschriebenen Recht vorausliegenden überpositiven Rechtsgrundsätze und – als verfassunggebende Versammlung eines werdenden Gliedes des Bundesstaates – an die Schranken, die die Bundesverfassung für deren Inhalt der Landesverfassungen enthält. Im übrigen ist sie ihrem Wesen nach unabhängig. Sie kann sich nur selbst Schranken auferlegen.
  1. b) Ihr Auftrag ist gegenständlich beschränkt. Sie ist nur berufen, die Verfassung des neuen Staates und die Gesetze zu schaffen, die notwendig sind, damit der Staat durch seine Verfassungsorgane wirksam handeln und funktionieren kann.
  2. c) Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird

(Urteil des Bundesverfassungsgerichtes:

Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 2 BvG 1/51, II. Senat)

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