Was ist eine

Verfassunggebende Versammlung

Kurzgesagt:

Die Verfassunggebende Versammlung entsteht durch eine aus der Mitte der Gesellschaft gebildete Bürgerinitiative. Sie kann sich auch aus der Zusammenarbeit mehrerer Bürgerinitiativen entwickeln. Diese Initiativen schließen letztendlich alle stimmberechtigten Menschen zusammen, um eine rechtliche Basis für eine selbstbestimmte lebensfrohe Gesellschaftsform zu erschaffen:

Eine von stimmberechtigten Menschen erstellte und ratifizierte Verfassung.

Eine Verfassunggebende Versammlung ist ein weltweit anerkannter, völkerrechtlicher Akt und hat einen höheren rechtlichen Rang, als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie steht somit auch über allen Institutionen und Einrichtungen des Bundes, wie den Ländern, Kommunen etc.

Diese Verfassunggebende Versammlung ist im Besitz der verfassunggebenden Gewalt (pouvoir constituant) der stimmberechtigten Menschen. Mit dieser besonderen Stellung ist es unverträglich, dass ihr von außen -also auch nicht von einer Regierung oder anderen „zentralen Gewalt“- Beschränkungen auferlegt werden.

Diese Unabhängigkeit besteht nicht nur hinsichtlich der Abstimmung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.

Diesbezüglich gelten folgende Rechtsvorschriften:

– Urteil des Bundesverfassungsgericht BverfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat,

  Leitsätze 21/a/b/c; 27 und 29

Artikel 25 und Artikel 146 Grundgesetz in der letzten Fassung

– UN – Selbstbestimmungsrecht der Völker, Artikel 1, Abs. 1 bis 3

– Vorschriften des Völkerstrafgesetzbuch (VstGB), Teil 2, Abschnitt 1, § 6 (1), Absätze 1 – 5,

  sowie § 7 (1), Absätze 1 – 10

Diese Rechtsvorschriften sind für alle Institutionen der Bundesrepublik Deutschland bindend und nach eigener Erklärung (Art. 25 GG) verpflichtend einzuhalten.

Alle durch die Stimmberechtigten in die Verfassunggebende Versammlung entsendeten Delegierten sind für die Dauer der Verfassunggebenden Versammlung (vom 01. November 2014) nicht an die Anweisungen der Institutionen der Bundesrepublik Deutschland gebunden.